BEITRAGSORDNUNG
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
Mitgliederbeiträge
Bei Ehegatten, die nach § 26 Einkommensteuergesetzt zusammen oder getrennt veranlagt werden,
werden die Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten
Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Leben die Ehegatten
dauernd getrennt, ist jeder einzeln zu berücksichtigen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Bemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerfreien und
steuerpflichtigen Einnahmen, also dem Jahresbruttoeinkommen, zusammensetzt.
Gleiches gilt auch für eine Anpassung des Mitgliedsbeitrages in den Fällen, in denen die Mitglieder nicht nur eine Steuererklärung für ein Jahr, sondern gleich für mehrere Veranlagungszeiträume fertigen lassen wollen.
Es wird dann je Veranlagungsjahr abgerechnet.
über bis Beitrag
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1.00 EUR 8.000 EUR 37,00 EUR
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8.000 EUR 10.000 EUR 51,00 EUR
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10.000 EUR 20.000 EUR 87,00 EUR
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20.000 EUR 30.000 EUR 108,00 EUR
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30.000 EUR 40.000 EUR 130,00 EUR
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40.000 EUR 50.000 EUR 137,00 EUR
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50.000 EUR 60.000 EUR 159,00 EUR
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60.000 EUR 70.000 EUR 181,00 EUR
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70.000 EUR 80.000 EUR 210,00 EUR
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80.000 EUR 90.000 EUR 238,00 EUR
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90.000 EUR unbegrenzt 274,00 EUR
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Gültig ab: 01.01.2022
Unsere Beitragsordnung ist sozial gestaffelt. Das bedeutet, wer weniger verdient zahlt weniger.
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Beispiel:
Ihre Jahreslohnsteuerbescheinigung verzeichnet ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 53.570 EUR.
Ihr Beitrag: 159,00 EUR
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Kommt nun Ihr Ehepartner noch dazu mit einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 21.350 EUR.
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53.570 EUR + 21.350 EUR = 74.920 EUR
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Ihr Beitrag : 210,00 EUR